Rechtsform und Sitz:
Artikel 1. Unter dem Namen LÁZARO RELOVA besteht ein unpolitischer, gemeinnütziger Verein im Sinne der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, folgend «der Verein» genannt.
- Er ist nach diesen Statuten organisiert. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch findet als ergänzende Bestimmung Anwendung.
Art. 2. Der Sitz des Vereins befindet sich bei Isabelle Hauri, Chemin du Pré-Colomb 7, 1290 Versoix. Die Postanschrift wird vom Vorstand festgelegt.
Art 3. Die Vereinsdauer ist zeitlich unbegrenzt.
Ziele des Vereins
Art. 4. Ziel des Vereins
Seit über 20 Jahren hat sich der Verein der Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in besonders schwierigen Lebenslagen verschrieben, insbesondere von verlassenen Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen. Seine Ziele sind folgende:
-Auf internationaler Ebene konkrete Hilfe zu leisten, insbesondere in Ländern, in denen ein besonderer Bedarf festgestellt wurde, vor allem in Kuba und Ghana.
-Partnerinstitutionen mit medizinischen Geräten, Medikamenten, Brillen, Korrekturlinsen und anderen wichtigen Hilfsmitteln zu versorgen.
-Entwicklung und Management nachhaltiger Projekte, wie beispielsweise der zukünftige Bau eines Heims für verlassene und behinderte Kinder im Norden von Ghana.
-Diesen Kindern ein fürsorgliches und integratives, liebevolles und lehrreiches Lebensumfeld zu bieten, das die Entwicklung und die Entfaltung ihres Potenzials fördert.
Mitglieder:
Art. 5 Jede natürliche oder juristische Person, die vom Vorstand des Vereins angenommen und im Falle juristischer Personen von der Generalversammlung bestätigt wurde und die diese Statuten akzeptiert, kann Mitglied des Vereins werden.
5.1 Der Vorstand führt die Mitgliederliste. Er kann Personen, die mit der Zahlung ihrer Beiträge seit mehr als zwei Jahren im Rückstand sind, von der Liste streichen.
5.2 Die Generalversammlung kann beschließen, die Mitgliedschaft einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen aus triftigem Grund auszusetzen oder zu entziehen, insbesondere wenn die betreffende(n) Person(en) dem Verein Schaden zugefügt haben.
5.3 Jedes Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand aus dem Verein austreten.
Organe und Verfahren:
Art. 6 Die Organe des Vereins sind: die Generalversammlung, der Vorstand und der/die Rechnungsprüfer.
Artikel 7. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie bringt alle Mitglieder des Vereins zusammen und trifft wichtige Entscheidungen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
-Die Wahl des Präsidenten, des Sekretärs, des Buchhalters, der Mitglieder des Exekutivvorstandes und der Revisionsstelle
– die Jahresabschlüsse und Tätigkeitsberichte des vergangenen Jahres zu genehmigen
-Abstimmung zur Entlassung des Vorstandes
-Abstimmung zur Entlassung der Buchhalter und der Revisionsstelle
-Juristische Personen ratifizieren
-Statuten abändern
Art. 8 Die ordentliche Generalversammlung tritt einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres zusammen.
8.1 Die Generalversammlung wird auf Anordnung des Exekutivausschusses einberufen.
8.2 Die Einladung zu den Versammlungen muss mindestens 30 Tage vor dem Termin der Versammlung per Post versandt werden.
8.3 Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Vereins, die die Tagesordnung vorschlagen, kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden.
8.4 Jeder der Generalversammlung vorgelegte Vorschlag muss dem Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich zugestellt werden.
Art.9 Jedes Mitglied hat eine Stimme
9.1 Beschlüsse der Generalversammlung über die Auflösung oder Änderung der Statuten bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
9.2 Andere Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
Art. 10 Die Verwaltung des Vereins obliegt dem Vorstand, der für die Verwaltung des Vermögens und der Projekte des Vereins sorgt.
Art. 11 Der Vorstand besteht aus 3 bis 9 Mitgliedern des Vereins, darunter mindestens einem Präsidenten, einem Buchhalter und einem Sekretär. Der Vorstand wird auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung neu gewählt.
Art. 12 Der Vorstand trifft alle notwendigen und ordnungsgemässigen Entscheidungen für das gute Funktionieren des Vereins. Er übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:
-alle notwendigen Massnahmen ergreifen, um das soziale Ziel zu erreichen
-den Verein gegenüber Dritten zu vertreten
-die Aktivitäten des Vereins zu verwalten
-die Ressourcen des Vereins zu verwalten und die Buchhaltung zu führen
-Entscheidungen über die Aufnahme und den Austritt von Mitgliedern zu treffen
-Verträge und andere Dokumente im Namen des Vereins abzuschließen und zu unterzeichnen
-Generalversammlungen einberufen und leiten
– bestimmte Aufgaben an Dritte delegieren
Art.13 Beschlüsse des Exekutivvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Art. 14 Der Vorstand vertritt den Verein gegenüber Dritten
14.1 Die Mitglieder des Exekutivvorstandes verpflichten den Verein durch die gemeinsame Unterschrift zweier Personen, nämlich der des Präsidenten und des Buchhalters und in dessen/deren Abwesenheit der des Sekretärs.
Ressourcen und Verantwortlichkeiten
Art. 15 Die Mittel des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Vermächtnissen sowie Subventionen.
Art.16 Wer Mitglied werden möchte, muss einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von CHF 30.- entrichten.
16.1 Im Falle eines Austritts oder Ausschlusses aus dem Verein während des Jahres bleibt der Mitgliedsbeitrag vom Verein einbehalten.
Art. 17 Die Mitglieder des Vereins haften nicht persönlich für gesellschaftliche Schulden, die nur durch das gesellschaftliche Vermögen des Vereins gedeckt sind.
Auflösung
Art. 18 Die Auflösung des Vereins kann von der Generalversammlung beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die verfügbaren Vermögenswerte vollständig einer Institution zuzuweisen, die ein ähnliches öffentliches Interesse verfolgt wie der Verein und von der Steuer befreit ist. Die Vermögenswerte dürfen unter keinen Umständen an die Gründungsmitglieder oder die einzelnen Mitglieder zurückfallen oder ihnen ganz oder teilweise in irgendeiner Weise zugutekommen.
Diese Statuten wurden von der Verfassungsgebenden Versammlung am 12. Oktober 2005 in Genf verabschiedet und am 25. Juni 2025 geändert.